Gemeinschaftliches Testament/Ehegattentestament:

Hier werden Verfügungen von Todes wegen für beide Partner geregelt. Meist wird durch die Anordnung der Wechselbezüglichkeit eine Bindungswirkung gestaltet. So können sich Ehegatten zu Lebzeiten gegenseitig absichern und das Vermögen schon in Richtung Kinder lenken. Allerdings kann eine zu starre Regelung in Bezug auf unvorhergesehene Ereignisse nach dem ersten Todesfall Nachteile mit sich bringen.

 

Berliner Testament:

Ein Berliner Testament ist ein Testament, welches von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern ge­mein­sam errichtet werden kann. Dies kann sowohl hand­schrift­lich geschrieben als auch notariell be­ur­kun­det werden. Inhalt des Berliner Testamentes ist, dass sich die Ver­fü­gen­den zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Dann wird bestimmt, wer nach dem Tod des Länger­lebenden den beiderseitigen Nachlass erhalten soll. Dies kann in zwei Formen geschehen. Der Länger­le­ben­de kann als Alleinerbe eingesetzt werden. Dies be­deu­tet, dass er in seiner Verfügung über den Nachlass des Erst­ver­ster­ben­den und sein eigenes Vermögen voll­kommen frei ist. Vermögen des Längerlebenden und Nachlass des Erst­ver­ster­ben­den ergeben eine Ver­mö­gens­masse. Der Erbe nach dem Längerlebenden ist dann der sogenannte Schlusserbe. Alternativ besteht die Möglichkeit, den Längerlebenden als Vorerben einzusetzen. Dies bedeutet, dass der Nachlass des Erstversterbenden zwar auf den Länger­lebenden übergeht, jedoch ist dieser in seiner Verfü­gungs­freiheit gebunden. Der Nachlass des Erst­ver­ster­ben­den sowie das Vermögen des Zweitversterbenden bleiben zwei getrennte Vermögens­massen. Nach dem Tod des Längerlebenden geht der Nach­lass des Erst­versterbenden auf den sogenannten Nach­erben über. Sollte der Vorerbe bezüglich des Nachlasses des Erst­versterbenden Verfügungen vornehmen wollen, muss er dies in Absprache mit den Nacherben machen. Es liegt also eine gewisse Bindung vor. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine befreite Vorerbschaft zu verfügen. Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Berliner Testa­ment um ein Testament mit wechselbezüglichen Ver­fü­gun­gen. Dies bedeutet, dass diese nur ein­ver­nehm­lich von beiden geändert oder aufgehoben werden können. Liegt keine Wechselbezüglichkeit vor, kann der über­lebende Ehegatte noch Änderungen der Schlusserben­einsetzung vornehmen. Das Berliner Testament wird von vielen zwar als die beste und gerechteste Gestaltungsform der Vermögensnachfolge unter Ehegatten angesehen. Es kann aber im Einzelfall erhebliche (steuerliche) Nachteile mit sich bringen. Zudem bietet das Berliner Testament verschiedene Unterarten (Einheitslösung, Trennungslösung). Zumeist wissen die Testierenden nicht, dass die Kinder beim Tod der Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Dies kann dazu führen, dass der überlebende Ehegatte unvorbereitet erhebliche Geldsummen an seine Kinder auszuzahlen hat und im schlechtesten Fall dafür das Eigentum belasten oder sogar verkaufen muss.

Bezüglich der Ausarbeitung eines solchen Berliner Testa­men­tes sowie der steuerlichen Komponenten wenden Sie sich am besten an einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

 

Geschiedenentestament:

Geschiedene gehen oftmals davon aus, dass der Ex-Partner nicht mehr an der Vermögensnachfolge beteiligt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Indirekt kann der geschiedene Ehegatte selbst nach einer Scheidung Zugriff auf den Nachlass erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn kein Testament gemacht worden ist und gemeinsame Kinder vorhanden sind. Nach der gesetzlichen Erbfolge sind nämlich Kinder ge­setz­liche Erben und der Nachlass geht auf diese über. Ist das Kind zum Zeitpunkt des Erbfalles minderjährig, be­steht die Möglichkeit, dass der geschiedene Ehegatte und leibliche Elternteil des Kindes im Rahmen der Vermögenssorge für das von den Kindern ererbte Vermögen zuständig ist. Somit erhält er Zugriff auf den Nachlass. Eine weitere Auswirkung ist, dass bei Versterben des Kindes die gesetzliche Erbfolge eintritt, so dass der ge­schiedene Ehegatte möglicherweise sein Kind beerbt. Das passiert dann, wenn keine eigenen Kinder vorhanden sind und keine Ehe geschlossen war. Somit besteht die Möglichkeit, dass der geschiedene Ehegatte über das Kind vom Nachlass profitieren kann. Wenn der Erblasser dies verhindern möchte, muss er ein Testament fertigen. Es gibt verschiedene Varianten, die den Nachlass vor dem Zugriff des Ex-Partners schützen, sowohl als Vertreter des Kindes als auch nach dem Tod eines Kindes.

Für Ihre detaillierten Fragen zum Geschiedenentestament stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Unternehmertestament:

Hier ist von besonderer Bedeutung, dass bei der Testamentsgestaltung alle gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten, sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht, voll ausnutzt werden. Ein Testament, das allein darauf abzielt, möglichst wenig Steuern zu zahlen, wird nicht immer der familiären Situation oder den eigentlichen Wünschen des Erblassers gerecht. Daher ist zunächst ratsam, den Fokus auf die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu legen. Danach sollte erst geprüft werden, wie das Wunschtestament steueroptimiert werden kann. Hierbei arbeite ich gerne mit Ihrem Steuerberater zusammen.

 

Behindertentestament:

Um dem behinderten Kind nach dem eigenen Tod neben den Sozialhilfeleistung zusätzliche (finanzielle) Vorteile und Annehmlichkeiten zukommen zu lassen, empfiehlt es sich, in einem Testament eine Vor- und Nacherbschaft verbundenen mit einer Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit anzuordnen. Zudem sollte geregelt werden, wer Betreuer(in) wird.

 

Testamente nicht verheirateter Paare (mit/ohne Kinder):

Das Zusammenleben ohne Trauschein kann im Pflege- oder Todesfall zu erheblichen rechtlichen Problemen und Versorgungslücken führen. Um sich gegenseitig abzusichern, sind hier zwei Testamente bzw. ein Erbvertrag nötig. Aufgrund der vielen möglichen Lebenskonstellationen ist hier eine individuelle Gestaltung des Testaments und der lebzeitigen Absicherung von besonderer Bedeutung. Von besonderer Bedeutung sind bei unverheirateten Paaren auch hier Vollmachtserteilungen z.B. bzgl. Konten, Krankenhausbesuche, Pflege bis hin zur Regelung des Begräbnisses.

 

Testamente gleichgeschlechtlicher Paare:

Nur eingetragene Lebenspartnerschaften haben ähnliche Vorteile wie Verheiratete. Alle anderen gleichgeschlechtlichen Paare können sich allein durch ein optimal gestaltetes Testament und lebzeitige Verfügungen (steueroptimiert) gegenseitig absichern.

Testament Alleinstehender:

Auch hier gilt es möglichst frühzeitig durch Testament die Vermögensnachfolge zu regeln und nahen Angehörigen und/oder Freunden nötige Vollmachten zu erteilen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass ohne Testament die Eltern bzw. Großeltern Erben werden. Selbst bei einer Erbeinsetzung eines anderen haben die Eltern ein Pflichtteilsrecht, dass nur durch notariellen Verzicht vermieden werden kann.

Es besteht auch die Möglichkeit, kirchliche Einrichtungen, Stiftungen, karitative Vereinigungen oder Vereine als Erben einzusetzen.

Testament Patch-Work-Familien:

Aufgrund der immer komplexer werdenden Familienstrukturen ist ein Vertrauen auf die gesetzliche Erbfolge äußerst fahrlässig. Nur ein individuell zugeschnittenes Testament sichert alle Beteiligte gerecht ab und vermeidet nicht gewollte Ungerechtigkeiten und Erbstreitigkeiten.

 

Testament bei überschuldeten Erben:

Um die Erben im Falle einer Überschuldung vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Erbe zu schützen, bietet sich die Regelung einer Vor- und Nacherbschaft verbunden mit einer Testamentsvollstreckung an. Bei geschickter Gestaltung des Testaments kann vermieden werden, dass die gesamte Erbschaft zur Schuldentilgung herangezogen werden muss.