Hatte der Erblasser ein gültiges Testament verfasst oder einen wirksamen Erbvertrag abgeschlossen, dann richtet sich die Erbenstellung bzw. die Erbquote in der Regel allein nach dem Inhalt des Testaments. Die per Gesetz festgelegte und oben beschriebene Erbfolge findet dann keine Anwendung. Sind Abkömmlinge, die Ehefrau oder die Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen, so können diese eventuell Pflichtteilsrechte gegenüber den testamentarischen Erben geltend machen.

Ein Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden – ein gemeinschaftliches Testament allerdings ausschließlich durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner. Sowohl Einzel- als auch gemeinschaftliche Testamente können sowohl handschriftlich oder in notariell beurkundeter Form errichtet werden. Bei einem handschriftlichen Testament muss der Testie­rende dieses vollständig mit eigener Hand schreiben. Es sollte mit Ort und Datum versehen sein. Weiterhin muss es unterschrieben sein. Die Unterschrift muss das Testament abschließen. Anderenfalls könnte es unwirksam sein. Das notariell beurkundete Testament wird von einem Notar aufgenommen. Dieser legt den vom Testierenden ge­äußerten Willen in einer Urkunde nieder. Beide Arten der Testamentserrichtung haben ihre Vor- und Nachteile. Eine anwaltliche Beratung hilft, Unklarheiten und Fehler zu vermeiden, die ansonsten erst nach dem Tod des Erblassers erkennbar würden.

Beschränken Sie sich bei Ihrer Testamentserstellung nicht selbst durch die Verwendung von allgemein gehaltenen Mustern oder Vordrucken aus dem Internet. Schätzungsweise  drei Viertel der selbst errichteten bzw. abgeschriebenen Testamente sind aus formalen Gründen unwirksam oder der beabsichtigte letzte Wille kann wegen den falsch gewählten Formulierungen nicht erreicht werden. Häufig ist in diesen Fällen der Streit unter den Erben vorprogrammiert.

Das Erbrecht bzw. das Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht bietet mannigfaltige Möglichkeiten einer individuellen, exakt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Gestaltung Ihres Testaments.

Nur wer rechtzeitig plant und den gesamten gesetzlichen Spielraum ausnutzt, gibt sein Vermögen optimal an die nächste Generation weiter und stellt seine eigene Zukunft auf ein sicheres (finanzielles) Fundament. Je früher Sie mit der Altersplanung beginnen, umso vielfältiger sind die Gestaltungsmöglichkeiten. Auch wenn die Ehe kinderlos ist, kann ein Testament ratsam sein, denn der überlebende Ehegatte wird nicht Alleinerbe, die Eltern des Erblassers erben ebenfalls.