Mit dem Tod eines Menschen geht nach deutschem Recht sein gesamtes Vermögen auf den oder die Erben über. Hat der Verstorbene – unter Juristen als „Erblasser“ bezeichnet – weder in einem rechtsgültigen Testament noch in einem Erbvertrag etwas anderes bestimmt, beurteilt sich die Frage, wer Erbe ist, nach den §§ 1924 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ob und wie viel an Erbschaftsteuer zu zahlen ist, ergibt sich unter anderem aus Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) und Bewertungsgesetz (BewG).

Die Regeln des BGB über die gesetzliche Erbfolge zielen auf einen Ausgleich zwischen den Interessen des überlebenden Ehegatten und den Interessen der Verwandten und führen vielfach zu Ergebnissen, die weder den Erwartungen noch den Interessen des Erblassers entsprechen. So gehen z.B. viele Ehepaare beim gemeinsamen Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung davon aus, beim Tode des einen Ehepartners werde der andere von Gesetzes wegen Alleineigentümer. Tatsächlich aber erbt der überlebende Ehegatte nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge nur gemeinsam mit (evtl. minderjährigen) Kindern oder Eltern des Verstorbenen. Derartige unliebsame Überraschungen können vermieden werden durch sachkundige Beratung und durch Errichtung eines Testamentes oder Abschluss eines Erbvertrages. In der Regel übernehmen Rechtsschutzversicherungen nach einem Erbfall die Kosten für eine erbrechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt. Nutzen Sie diesen Service. Lassen Sie sich von einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt frühzeitig beraten. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter schon bevor die ersten größeren Streitigkeiten aufkommen.