Sobald Menschen, die eigentlich aufgrund bestehender Gesetze erben würden, durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, also „enterbt“ wurden, ist der Enterbte in der Regel enttäuscht und empfindet das als ungerecht. Die testamentarischen Erben fühlen sich zu Recht als Erben und sehen häufig nicht ein, dass der Enterbte doch noch einen Pflichtteil aus der Erbschaft erhalten soll. Lediglich die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, adoptierte Kinder, Enkel, Urenkel), die Eltern des Erblassers sowie der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner sind pflichtteilsberechtigt. Die Eltern des Erblassers sind jedoch nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hatte. Die Enkel bzw. die Urenkel erhalten nur dann einen Pflichtteil, wenn deren Eltern, sprich die Kinder bzw. Enkel des Erblassers, schon vor dem Erblasser verstorben sind.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Er ist mit dem Tode des Erblassers fällig und verjährt nach drei Jahren, wobei seine Verjährungsfrist positive dop­pel­te Kenntniserlangung des Pflicht­teils­berech­tigten voraussetzt: Der Berechtigte muss sowohl vom Tod des Erblassers als auch von der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen des Erblassers Kenntnis erlangt haben. Der Pflichtteilsanspruch begründet keine anderweitige Teilhabe am Nachlass. Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wie hoch die vom Gesetz vorgeschriebene Erbquote ist, ist abhängig von den Miterbenden sowie dem Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet war.

Sind Sie enterbt oder im Testament eines nahen Verwandten nicht bedacht worden und ahnen, einen Pflichtteilanspruch einfordern zu können oder sind Sie Erbe und von Ihnen wird die Zahlung eines Pflichtteilsanspruchs gefordert, sollten Sie sich erbrechtlich beraten lassen, damit die Pflichtteilshöhe korrekt berechnet wird.

Die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sind daher in der Regel niedriger, als der geldwerte Vorteil, der Ihnen durch die Beratung zuwächst. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, so werden die Kosten oftmals übernommen.

Neben einer möglichen Verjährung des Pflichtteilsanspruch müssen Pflichtteilsverzicht, Pflichtteilsunwürdigkeit, Ausschlagung, Stundungsantrag, auf den Pflichtteil anzurechnende Schenkungen sowie den Pflichtteilsanspruch reduzierende ausgleichspflichtige Vorempfänge geprüft werden.

Vereinzelt kann die Geltendmachung des Pflichtteils auch aus taktischen Gründen sinnvoll sein. So hilft die Geltendmachung des Pflichtteils durch die im Rahmen eines Berliner Testaments beim ersten Todesfall nicht bedachten Kinder die Steuerpflicht des allein erbenden Ehegatten zu minimieren.

Der Ehegatte kann sich auch durch die Ausschlagung der Erbschaft finanziell besser stellen, wenn er den konkret berechneten Zugewinn und den Pflichtteil fordert.

Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich, den Ihnen zustehenden Pflichtteil von den Erben zu verlangen. Aufgrund meiner Erfahrungen im Erbrecht kenne ich die taktischen und rechtlichen Möglichkeiten, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erzielen.