Der Alleinerbe kann ohne Mitwirkungen von anderen über den Nachlass verfügen. Er ist keiner langwierigen Auseinandersetzung, wie bei der Erbengemeinschaft, ausgesetzt.

Mit dem Erbfall gehen sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Alleinerben über. Auf ihn gehen das gesamte Vermögen (jedoch auch die gesamten Verbindlichkeiten) über. Wenn die Erbschaft nicht überschuldet ist, ist eine Abwicklung für den Alleinerben meist völlig problemlos zu bewerkstelligen.

In den folgenden Fallkonstellationen sollte sich der Alleinerbe jedoch anwaltlich beraten lassen:

  • der Nachlass ist überschuldet und es müssen eine Ausschlagung bzw. andere Sicherungsmaßnahmen erwogen werden (Achtung: 6-Wochen-Frist; Fristbeginn: Kenntnis vom Todesfall und dem Berufungsgrund)
  • gegenüber dem Alleinerben werden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht
  • gegenüber dem Alleinerben werden Vermächtnisse geltend gemacht
  • die Erbschaft des Alleinerben wurde vom Erblasser trotz eines bestehenden Berliner Testaments durch Schenkungen mit Beeinträchtigungsabsicht geschmälert
  • der Alleinerbe ist durch eine Testamentsvollstreckung beschränkt oder durch eine Nacherbschaft bzw. Auflage belastet
  • das Testament, das ihn zum Alleinerben bestimmt, wird durch andere mögliche Erben angefochten

die Abwicklung des Nachlasses ist arbeitsintensiv bzw. erfordert rechtliches Wissen und eine Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ist gewünscht