Sowohl der Erwerb von Todes wegen (d.h. insbesondere durch Erbschaft und Vermächtnis), als auch Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ob und wie viel an Erbschaft- und Schenkungsteuer zu zahlen ist, richtet sich im Regelfall nach dem Wert des von Todes wegen oder durch Schenkung erworbenen Vermögens, dem persönlichen Freibetrag des Erwerbers sowie der Steuerklasse desjenigen, der etwas von Todes wegen oder durch Schenkung erwirbt: Der Wert des Erwerbs nach Abzug des Freibetrages bestimmt gemeinsam mit der Steuerklasse des Erwerbers den auf den zu versteuernden Erwerb anzuwendenden Steuersatz.

 

Berechnung der Erbschaftsteuer:

  • Personen der Steuerklasse I sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge dieser Kinder u. Stiefkinder, Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern) bei Erwerb von Todes wegen
  • Personen der Steuerklasse II sind Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegerkinder, Stief- und- Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, geschiedene Lebenspartner, Eltern, Voreltern (soweit nicht in Steuerklasse I)
  • Personen der Steuerklasse III sind alle übrigen Personen (z.B. Freunde,
    Lebensgefährten)

Hierbei gelten folgende Freibeträge:

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder oder Stiefkinder: 400.000 €
  • Kind eines verstorbenen Kindes oder Stiefkindes: 400.000 €
  • Kind eines lebenden Kindes oder Stiefkindes: 200.000 €
  • sonstige Personen aus Steuerklasse I: 100.000 €
  • Personen aus Steuerklasse II oder III: 20.000 €

Zusätzlich zum Steuerfreibetrag kann der steuerpflichtigen Person noch ein Versorgungsfreibetrag zustehen:

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: 256.000 €
  • Kinder bis zu 27 Jahren: 10.300 – 52.000 €

Der prozentuale Steuersatz richtet sich letztlich – je nach Steuerklasse – nach der Höhe des geschenkten oder ererbten Vermögens abzüglich der persönlichen Freibeträge.

Freibeträge können alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag von 400.000 € steht jedem Kind nach jedem Elternteil zu.

Ehegatten können ihr selbst genutztes Familienheim zu Lebzeiten auf den jeweils anderen Ehegatten steuerfrei übertragen, ohne den ihnen zustehenden Freibetrag in Anspruch nehmen zu müssen. Dieser kann für weiteres Vermögen geltend gemacht werden.

Unabhängig vom Wert der Immobilie zahlen Ehegatten und Kinder des Erblassers keine Erbschaftsteuer auf eine vererbte Immobilie, sofern sie nach dem Erbfall die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst (als Erstwohnsitz) nutzen und der Erblasser die Immobilie im Todeszeitpunkt ebenfalls selbst nutzte. In diesen zehn Jahren darf es also weder zu einer Vermietung, zu einer Verpachtung oder zu einer Nutzung der Immobilie als Zweitwohnsitz kommen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Berechtigte an einer Selbstnutzung aus zwingenden Gründen gehindert ist, wie z. B. bei einem Umzug in ein Pflegeheim. Für Kinder gilt diese Steuerfreiheit zusätzlich nur, soweit die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter ist. Darüber hinausgehende Flächen sind nicht mehr begünstigt und müssen, soweit der Freibetrag von 400.000,– Euro überstritten wird, versteuert werden. Für den Erwerber eines Betriebes gibt es ebenfalls weitreichende Vergünstigungen.

Der Wert von unbebauten Grundstücken errechnet sich aus der Fläche multipliziert mit den jeweils zuletzt vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerten (ohne den bisherigen Abschlag von 20%).

Für die Bewertung von bebauten Grundstücken kommen folgende Verfahren zur Anwendung:

  • Vergleichswertverfahren
    Bei diesem Verfahren wird der Marktwert eines Grundstücks aus den tatsächlich realisierten Verkaufspreisen von vergleichbaren Objekten abgeleitet. Als Grundlage dienen hierbei vorrangig die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise. Anzuwenden ist dieses Verfahren für Wohnungs- und Teileigentum, sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser.
  • Ertragswertverfahren
    Das Ertragswertverfahren ist für Mietwohngrundstücke, sowie für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzten Grundstücke anzuwenden, für
    die sich eine ortsübliche Miete ermitteln lässt. Der Ertragswert setzt sich dabei aus dem Bodenwert (analog der Wertermittlung bei unbebauten Grundstücken) und einem auf der Grundlage des Ertrags ermittelten Gebäudewert zusammen.
  • Sachwertverfahren
    Für Grundstücke nach a) für welche keine Vergleichswerte vorliegen, für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich keine ortsübliche Miete ermitteln lässt, sowie für alle übrigen Grundstücke ist das Sachwertverfahren anzuwenden. Der Sachwert setzt sich dabei aus der Summe der Herstellungskosten der Gebäude, sowie dem Bodenwert zusammen.

Bei der Übertragung von Grundstücken, welche zu Wohnzwecken vermietet werden, wird ein Bewertungsabschlag von 10% vorgenommen.

Für Firmenerben gibt es – unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis – nunmehr zwei Möglichkeiten der Unternehmensbewertung, wonach Betriebsvermögen vollständig bzw. zu 85 % steuerfrei verbleibt.

  • Möglichkeit 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Wesentlichen 10 Jahre lang fortführen, zahlen für diesen keine Erbschaftsteuer, wenn die Lohnsumme nach 10 Jahren (kumuliert) 1.000 % des Wertes der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt erreicht und das Produktionsvermögen des Betriebes mindestens 90 % des gesamten Betriebsvermögens beträgt.
  • Möglichkeit 2: Wird der Betrieb 7 Jahre lang fortgeführt, wird nur 15 % des übertragenen Vermögens besteuert, wenn die Lohnsumme nach 7 Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt und mindestens 50 % des Betriebsvermögens dem Produktionsvermögen zuzurechnen ist.

Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung bei beiden Optionen ist, dass der Erbe mindestens 25 % des Unternehmens erbt.

Im Bereich der Erbschaftsteuer kann ich Ihnen z.B. bei folgenden Sachverhalten zur Seite stehen:

  • Erbschaftsteuerliche Optimierung Ihrer Vermögensnachfolge
  • Schenkungssteuerrechtliche Optimierung Ihrer lebzeitigen Zuwendungen
  • Abgabe Ihrer Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt
  • Überprüfung Ihres Erbschaftsteuerbescheides
  • Einspruch einlegen gegen einen unrichtigen Erbschaftsteuerbescheid

 Es gibt weitere zahlreiche Möglichkeiten einer Steuerbefreiung bzw. Steuerbegünstigung.

Es gilt, die für Ihre Ziele und Bedürfnisse richtigen Gestaltungsmittel herauszufinden. Eine steueroptimierte Vermögensnachfolge kann durch erbschaftsteuerrelevante Gestaltungsmöglichkeiten erreicht werden (Ausschöpfen sämtlicher testamentarischer Anordnungsmöglichkeiten, Schenkungen zu Lebzeiten, Ausnutzung von Freibeträgen, Nachlass auf viele Personen verteilen, Ehevertrag schließen, ehebedingte Zuwendungen, Familienpool, Stiftung, Lebensversicherungen, Nießbrauch, Pflegeverpflichtung, Generationensprung, Kettenschenkung, Güterstandsschaukel, Adoption etc.).

Aber auch nach dem Erbfall können Sie unter Umständen noch Erbschaftsteuer sparen durch Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindung, Zugewinnausgleich verlangen, Geltendmachung sämtlicher Freibeträge und Steuerbefreiungen (z.B.: Familienheim, Pflegefreibetrag) gegenüber dem Finanzamt, rechtzeitig Einspruch gegen den Feststellungsbescheid über Grundbesitzwerte einlegen, rechtzeitig Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid einlegen etc.