Die unentgeltliche Übertragung – insbesondere von Grundbesitz oder Unternehmensbeteiligungen – auf Ehegatten oder Abkömmlinge ist häufig steuerlich motiviert. In einigen Fällen dient die unentgeltliche Übertragung dazu, wichtige Vermögensgegenstände (insbes. das Familienwohnhaus) dem möglichen Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Daneben kann eine unentgeltliche Übertragung aber auch darauf abzielen, Abkömmlingen den Aufbau einer selbständigen Existenz oder den allmählichen Einstieg in das elterliche Unternehmen zu ermöglichen.

Häufig sollen Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen aber nicht bedingungslos, sondern unter Zurückbehaltung von Wohnungs-, Nutzungs- oder Nießbrauchsrechten übergeben werden. Auch behält sich der Schenker häufig Rückübertragungsrechte vor, z.B. für den Fall der eigenen Verarmung oder für den Fall, dass der Beschenkte den geschenkten Vermögensgegenstand zu Lebzeiten des Schenkers verkauft.

Verträge über die Schenkung bzw. Übertragung von Immobilien und Gesellschaftsbeteiligungen sind rechtlich komplex und bedürfen der notariellen Beurkundung. In jedem Fall sind die steuerlichen Chancen und Risiken sorgfältig abzuwägen.