Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung und kann – anders als das gemeinschaftliche Testament – auch von nicht miteinander verheirateten Personen geschlossen werden. Die in einem Erbvertrag getroffenen Bestimmungen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode des einen Vertragspartners in der Regel überhaupt nicht mehr. Andererseits können die Vertragsparteien sich aber auch Rücktrittsrechte oder differenzierte Änderungsbefugnisse, auch nach dem Tod des Erstversterbenden, vorbehalten. Der notarielle Erbvertrag ist daher ein sehr flexibles Instrument, mit dem die Erbfolge „maßgeschneidert“ an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.