Besonderheiten sind zu beachten bei der Gestaltung von Testamenten bzw. Erbverträgen von in Deutschland lebenden Ausländern sowie von Personen, die über Auslandsvermögen – insbesondere Grundbesitz – im Ausland verfügen. Hier ist zunächst zu prüfen, ob im Erbfall deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet. Dies ist seit dem 17. August 2015 vorrangig durch die Europäische Erbrechtsverordnung geregelt, die auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung findet, die am 17.08.2015 oder danach verstorben sind und für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark gilt. Danach richtet sich das anwendbare Recht, nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Erblasser kann jedoch durch eine Rechtswahl seine Erbfolge dem Recht des Staates unterstellen, dessen Staatsangehöriger er ist. Dies ist auch für bereits errichtete Testamente noch möglich. Für einen deutschen Staatsangehörigen bedeutet dies, dass nur das deutsche Recht gewählt werden kann.
Ist ausländisches Recht anwendbar oder vom Erblasser gewählt worden, stellt sich weiter die Frage, ob die aus dem deutschen Recht bekannten Gestaltungsmöglichkeiten im Ausland anerkannt werden. So gibt es z.B. viele ausländische Rechtsordnungen, nach denen gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge, Anordnungen der Vor- und Nacherbfolge oder Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtverträge unzulässig sind. Auch gibt es ausländische Rechtsordnungen, nach denen ein in Deutschland errichtetes handschriftliches Testament nicht als wirksam angesehen wird.