Ordnet der Erblasser weder in einem Testament noch in einem Erbvertrag etwas Abweichendes an, so richtet sich die Erbfolge nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben sind zum einen die Verwandten des Erblassers, zum anderen – sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte – der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner.
Ob Verwandte des Erblassers diesen nach seinem Tode beerben, hängt nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge von der Nähe ihrer verwandtschaftlichen Beziehung ab. Das Gesetz teilt die Verwandten in verschiedene „Ordnungen“ ein: Verwandte erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel etc.). Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten und Neffen etc.), zur dritten Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen etc.).
Die gesetzliche Erbfolge der Verwandten folgt im Wesentlichen drei einfachen Grundregeln:
Die jeweils dem Erblasser nähere Ordnung schließt die entferntere Ordnung aus: sind z.B. Erben der ersten Ordnung vorhanden, so kommen die Erben der zweiten oder dritten Ordnung nicht zum Zuge.
Innerhalb einer Ordnung schließt der dem Erblasser nach dem Verwandtschaftsverhältnis am nächsten Stehende seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus: Hat ein Erblasser eine Tochter, die ihrerseits wiederum einen Sohn hat, so kann der Enkel den Erblasser nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge nur beerben, wenn die Mutter vor dem Erblasser verstorben ist.
Schließlich erben Kinder zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vor dem Erblasser verstorben, so teilt sich der auf das vorverstorbene Kind entfallende Erbteil unter dessen Kindern zu gleichen Teilen auf.
Neben den Verwandten hat auch der den Erblasser überlebende Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und welche Verwandten der Verstorbene hinterlassen hat, beträgt der gesetzliche Erbteil ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte des Nachlasses. Hinterlässt der Erblasser weder Verwandte der ersten Ordnung noch Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern, so erbt der überlebende Ehegatte allein.
Ausgeschlossen ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, wenn das Ehepaar rechtskräftig geschieden ist oder im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Verstorbene die Ehescheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat.
Paare, die in sog. nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, haben nach dem Tod des unverheirateten Partners kein gesetzliches Erbrecht. Erwerben nichteheliche Lebensgefährten gemeinsam eine Immobilie und soll beim Tod des einen der überlebende Partner entweder das Eigentum oder zumindest das Nutzungsrecht an der Immobilie erhalten, so ist eine testamentarische oder erbvertragliche Regelung erforderlich.
Nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften entspricht das Erbrecht des länger lebenden Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dem oben skizzierten Erbrecht des überlebenden Ehegatten.