Falls der Mieter innerhalb einer angemessenen Frist nach der Kündigung nicht auszieht, muss er auf Räumung verklagt werden. Sofern die Kündigung rechtmäßig erfolgte, ergeht ein Urteil, ein sogenannter Räumungstitel, durch den die Zwangsräumung der Wohnung ermöglicht wird. Die Zwangsräumung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, der dem Mieter eine letzte Frist für den Auszug setzt. Meist handelt es sich dabei um einen Zeitraum von etwa drei Wochen. Räumt der Mieter nicht freiwillig, kann der Gerichtsvollzieher ihn aus der Wohnung entfernen lassen. Er kann die Schlösser austauschen lassen und eine Spedition mit dem Ausräumen der Wohnung beauftragen. Die anfallenden Kosten muss zunächst der Vermieter vorlegen. Sie werden anschließend dem Mieter auferlegt, doch wenn dieser zahlungsunfähig ist, verbleiben die Kosten letzten Endes beim Vermieter. Mit einer Rechtsschutzversicherung können Sie für einen solchen Fall vorsorgen. Die sogenannte „Berliner Räumung“ erweist sich als eine preiswertere Lösung. Die Einrichtungsgegenstände verbleiben in der Wohnung und werden vom Gerichtsvollzieher zu Beweiszwecken dokumentiert. Der Vermieter kann nach Ablauf eines Monats den Hausrat verkaufen oder versteigern lassen. Es fallen also nur die Kosten für den Gerichtsvollzieher und den Austausch der Schlösser an, nicht aber für die Räumung durch ein Umzugsunternehmen sowie für die Einlagerung.