Aus der Rechtsprechung: Bei mehr als 50 Jahre alten Gebäuden müssen Mieter mit gewissen Mängeln rechnen – und beispielsweise Feuchtigkeit im Keller hinnehmen. Zudem ist Taubenkot auf dem Balkon in München kein Grund zur Mietminderung, da Tauben zum Großstadtalltag dazugehörten. Das Gericht gab damit einer Vermieterin recht, die Klage gegen eine Mieterin erhoben hatte. Diese hatte die Monatsmiete ohne Zustimmung gemindert. Die Mieterin hatte hierfür als Grund eine unzureichende Bodendämmung im Keller und Taubendreck am Balkon angegeben.