Im Mietrecht wird nach der Art der Nutzung des Mietobjekts zwischen dem Wohnraummietrecht und dem Gewerberaummietrecht unterschieden. Im Unterschied zu Wohnraummietrecht gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Das betrifft u.a. das Fehlen von Kündigungsschutzvorschriften sowie andere Kündigungsfristen (grundsätzlich gilt im Gewerberaummietrecht eine einheitliche ordentliche Kündigungsfrist von 6 Monaten, § 580a II BGB), die erweiterte Möglichkeit der Umlegung von Betriebskosten, die frei verhandelbare Höhe einer Mietkaution. Im Gewerberaummietvertrag darf vereinbart werden, dass die Mietkaution bereits vor Übergabe des Mietobjekts zu erbringen ist. Leistet der Gewerberaummieter die Mietkaution nicht, steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Mietobjektüberlassung zu. Der Gewerbe-Vermieter hat auch weitreichendere Rechte in Bezug auf die Abwälzung von Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung auf den Gewerbemieter.

Gängige Fragen im Gewerbemietrecht sind welche Folgen der Verstoß gegen das Schriftformerfordernis eines Gewerbemietvertrages hat, wie der Schriftformmangel geheilt werden kann und wie sich eine diesbezüglich Mitwirkungspflicht beider Vertragsparteien gestaltet.

Sofern den Gewerbemieter eine Betriebspflicht treffen soll, muss diese ausdrücklich und klar verständlich vertraglich vereinbart werden.

Im Gewerberaummietrecht ist die Vereinbarung eines Vertragsstrafenversprechens zulässig. Eine Höchstgrenze der Vertragsstrafe oder eine zeitliche Begrenzung gibt es zunächst nicht. Die Vertragsstrafe muss aber in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Vertragsverstoß stehen.

Ob ein Gewerberaummietvertrag vorliegt, wird danach entscheiden, wie die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über den Nutzungszweck lautet. Wie die Mieträume tatsächlich genutzt werden ist dagegen unerheblich. Unbeachtlich ist zudem, ob die angemieteten Räume überhaupt zu den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt werden können oder benutzt werden dürfen.

Liegt ein einheitlicher Mietvertrag über Gewerbe- und Wohnräume vor, ist der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien zur Nutzung der Mietsache bei Abschluss des Mietvertrages ausschlaggebend.

Anders als im Wohnraummietrecht ist es im Gewerberaummietrecht zulässig, den Umfang der Schönheitsreparaturen vertraglich auszuweiten. Im Unterschied zum Wohnraummietrecht werden im Gewerberaummietrecht spezifische Mängel als Voraussetzung für ein Minderungsrecht des Mieters akzeptiert. So können hier der Konkurrenzschutz oder behördliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen einen erheblichen Mangel der Mietsache darstellen. Das Minderungsrecht lässt sich im Gewerbemietrecht vertraglich einschränken, sofern eine solche Klausel den Gewerbemieter nicht unangemessen benachteiligt.