Ein Besichtigungsrecht des Vermieters besteht nur dann, wenn sachliche Gründe vorliegen. Der Vermieter darf nach Ankündigung und mit Erlaubnis des Mieters die Wohnung betreten, um die Wohnung Kaufinteressenten zu zeigen, zur Vorbereitung von Modernisierungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen, zur Erforschung einer Schadensursache, bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden, bei begründetem Verdacht der vertragswidrigen Nutzung (z.B.: unerlaubte Tierhaltung), zum Ablesen der Messvorrichtungen, zum Vermessen der Wohnung, um die Wohnung Nachmietinteressenten zu zeigen, sofern das Mietverhältnis gekündigt wurde. Ob dem Vermieter darüber hinaus etwa alle zwei Jahre ein Besichtigungsrecht zusteht, um sich vom Zustand der Wohnung zu überzeugen, hängt davon ab, ob dies mietvertraglich vereinbart worden ist. In jedem Falle muss der Vermieter einen Besichtigungstermin vorher beim Mieter anmelden. Der Vermieter darf zur Besichtigung auch mehrere Personen mitbringen, wenn diese für den Zweck der Besichtigung erforderlich sind (z.B.: Kaufinteressenten, Makler, Handwerker etc.) und sie in der Anmeldung angekündigt werden. Der Vermieter darf die Wohnung nur ausnahmsweise in dringenden Notfällen (z.B.: Wasserrohrbruch) auch ohne Vorankündigung betreten und auch eine Notöffnung vornehmen lassen. Es ist sinnvoll, für Notfälle einen Wohnungsschlüssel bei einer Vertrauensperson zu hinterlegen und den Vermieter darüber zu informieren. Dadurch ist in dringenden unaufschiebbaren Notfällen ein Zutritt zur Wohnung auch ohne Notöffnung gewährleistet.