Oftmals kommt es aber gerade bei langfristigen Mietverhältnissen und guten Vermieter-Mieter-Verhältnissen zu erheblich höheren Mietrückständen, bevor der Vermieter eine Kündigung ausspricht.
Ist der Mieter zahlungsunfähig und beantragt er die Verbraucherinsolvenz, bevor der Vermieter wegen Zahlungsrückstandes außerordentlich kündigt, so ist der Vermieter in seinen Handlungsmöglichkeiten durch die Insolvenzordnung stark eingeschränkt. Der BGH hatte zu klären, ob der Vermieter durch die eintretende Kündigungssperre seine Kündigung nicht mehr auf die ausstehenden Mieten stützen darf. Der BGH (Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 19/14) bejahte das Recht des Vermieters, außerordentlich wegen Zahlungsverzugs nach der „Freigabe“ des Mietverhältnisses seitens des Insolvenzverwalters/Treuhänders nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO zu kündigen. Auch während der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens kann der Vermieter seine außerordentliche Kündigung auf die ausstehenden Mietzahlungen stützen (§§ 286 ff. InsO).