Häufig kann es sinnvoll sein, einen Mietvertrag nicht durch Kündigung, sondern durch einen Mietaufhebungsvertrag, gleichbedeutend mit einer Mietaufhebungsvereinbarung zu beenden. Anders als bei einer Kündigung können in einer Mietaufhebungsvereinbarung wichtige Umstände bei der Beendigung des Mietverhältnisses einvernehmlich geregelt werden. Hier werden zumeist finanziellen Entschädigung für den Mieter für Einbauten in der Mietsache oder Verwendungen auf die Mietsache geregelt. Ist der Vermieter an der Beendigung des Mietverhältnisses interessiert, hat aber keine ausreichenden Gründe für eine Kündigung, wird der Auszug des Mieters häufig durch einen finanzieller Ausgleich an den Mieter belohnt. Auch über etwa anstehende Schönheitsreparaturen können Regelungen getroffen werden oder über die Rückzahlung der Mietkaution. Wird in der Mietaufhebungsvereinbarung eine Abfindung zu Gunsten des Mieters vereinbart, so beinhaltet diese Regelung in der Regel die Rückgabe der Wohnung ohne weitere Schönheitsreparaturen.
Ein typischer Zeitpunkt für die Mietaufhebungsvereinbarung ist häufig die geplante grundlegende Sanierung des Hauses. Jedenfalls dann, wenn der Mieter bei dieser Gelegenheit ohnehin ausziehen will oder den Auszug plant, weil er sich die widrigen Umstände der Bautätigkeit und die drohende Mieterhöhung wegen Modernisierung ersparen will.
Problematisch ist eine Mietaufhebungsvereinbarung – wie jeder andere Vertrag auch – immer dann, wenn in der Vereinbarung nur vage Aussagen enthalten sind, keine Fälligkeitstermine und Zahlungswege vereinbart werden.
Ein typischer Mangel ist ein fehlendes Aufrechnungsverbot. Selbst wenn zu Gunsten des Mieters Zahlungen vereinbart, Kontoverbindungen angegeben und Zahlungstermine genannt sind, wird die Erwartungshaltung des Mieters immer dann enttäuscht, wenn der Vermieter gegen die Ansprüche des Mieters wegen nicht geregelter anderweitiger Ansprüche einfach die Aufrechnung erklärt. Der erwartete Geldsegen bleibt dann aus. Ist die Aufrechnung einmal erklärt, so ist der eigentlich positive Aspekt der Mietaufhebungsvereinbarung häufig in Frage gestellt, da man sich dann über die der Aufrechnung zu Grunde liegenden Ansprüche des Vermieters streitet und letzten Endes möglicherweise doch noch vor Gericht landet.