Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind in der heutigen Zeit eine weitverbreitete Form des Zusammenlebens. Ziehen zwei Personen in die Wohnung, die bereits eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bilden, so wird nur derjenige Mieter, der im Mietvertrag bezeichnet ist und der den Mietvertrag unterschrieben hat.
Bei der Frage, ob der Lebensgefährte (der Mieter der Wohnung ist) seinen nichtehelichen Lebensgefährten ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufnehmen kann, wird unterschieden, ob die Aufnahme zum normalen Mietgebrauch gehört oder nicht. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Es erscheint allerdings zumeist praxisfern anzunehmen, dass ein Mieter die Wohnung auf Dauer allein gebrauchen wird. Auch die Wohnungsgröße ist insoweit zu berücksichtigen.
Der Lebensgefährte, der nicht Mieter ist, ist nicht zur Mietzinszahlung verpflichtet. Der Lebensgefährte wird nicht automatisch durch den Einzug in die Wohnung zum Mieter. Nur wenn er im Wege einer Vertragsänderung in den Mietvertrag aufgenommen wird, ist auch er zur Zahlung der Miete verpflichtet, denn dann ist er auch selbst Mieter.
Trennen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, steht demjenigen, der in der gemeinsamen Mietwohnung bleibt, ein Ausgleichsanspruch für 6 Monate gegen den ausziehenden Ex-Lebenspartner zu.
Kündigungsschutz bei Lebensgemeinschaften:
Wurde dem Lebensgefährten (der Mieter ist) gekündigt, so kann dem nichtehelichen Lebensgefährten (der nicht Mieter ist) bei einer Kündigung u.U. das Recht zustehen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn in seiner Person ein Härtegrund im Sinne der Sozialklausel vorliegt.
Stirbt der Lebensgefährte, der alleiniger Mieter der Wohnung war, so tritt der überlebende Lebensgefährte in das Mietverhältnis ein, § 563 BGB.
Der Mietvertrag wird zu den gleichen Bedingungen fortgeführt, wie vor dem Tod des Mieters. Der Vermieter kann also keine Vertragsänderung z.B. hinsichtlich einer Mieterhöhung oder gar den Neuabschluss des Mietvertrages verlangen.
Schließt der Vermieter mit dem rechtlich unerfahrenen Lebensgefährten einen Mietvertrag zu einer höheren Miete ab, so verletzt er seine Aufklärungspflicht und muss dem Mieter den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
Dem überlebenden Lebenspartner steht – genau, wie einem überlebenden Ehegatten – das Sonderkündigungsrecht aus § 563a BGB zu.
Räumung der Wohnung bei Lebensgemeinschaften:
Hat der Vermieter einen Räumungstitel erwirkt, in dem nur der Mieter genannt ist, so kann er nicht gegen Personen vollstrecken, die Mitbesitzer (von Teilen) der Wohnung und nicht im Urteil bezeichnet sind. Dies trifft auch auf den nicht im Räumungsurteil genannten Lebensgefährten (und dessen Kinder) zu, der in der Wohnung lebt, aber nicht Mieter ist.